ZitatErnennung und Entlassung der Mitglieder der Bundesregierung
Bundeskanzler 1. Der Bundespräsident schlägt nach Art. 63 GG dem Bundestag einen Kandidaten für die Wahl zum Bundeskanzler vor. Dem Vorschlag gehen regelmäßig Gespräche mit den betroffenen Politikern voraus. Rechtlich ist der Bundespräsident in seiner Vorschlagsentscheidung frei. Jedoch hat bisher jeder Bundespräsident den Kandidaten der bei der Bundestagswahl siegreichen Koalition zum Bundeskanzler vorgeschlagen; jeder dieser Kandidaten ist dann auch gewählt worden. Sollte der vom Bundespräsidenten vorgeschlagene Kandidat nicht gewählt werden, so beginnt eine zweiwöchige Frist, in der der Bundestag unabhängig vom Vorschlag einen Bundeskanzler wählen kann. In jedem Fall muss der Bundespräsident einen mit absoluter Mehrheit gewählten Kandidaten ernennen. Kommt eine Wahl mit absoluter Mehrheit aber weder in den zwei Wochen noch in der sich unmittelbar anschließenden dritten Wahlphase zustande, so ist die Ernennung eines Minderheitskanzlers ebenso möglich wie die Auflösung des Bundestages. In diesen Fällen ist eine Gegenzeichnung durch die Bundesregierung nicht erforderlich.
2. Stellvertreter des Bundeskanzlers (Vizekanzler) Ausschließlich Sache des Bundeskanzlers ist nach Art. 69 Abs. 1 GG die Auswahl und Ernennung eines Bundesministers zu seinem Stellvertreter, der in der Umgangssprache auch als Vizekanzler bezeichnet wird. Der Bundespräsident wirkt hieran nicht mit.
3. Mitglieder der Bundesregierung Der Bundespräsident ernennt die vom Bundeskanzler Vorgeschlagenen zu Bundesministern und Staatssekretären. Inwieweit der Bundespräsident dabei personelle Auswahlkompetenzen besitzt, ist im Grundgesetz nicht geregelt. In der traditionell gelebten Verfassungsrealität hat der Bundespräsident ein formales Prüfungsrecht, also bspw. bezüglich der Frage, ob der Vorgeschlagene den formalen Anforderungen des Amtes entspricht (bspw. ob er Deutscher ist, das Mindestalter erfüllt etc.). Ein weitergehendes materielles oder personelles Prüfungsrecht ist zwar im Grundgesetz keineswegs ausgeschlossen, hat sich aber in der Verfassungswirklichkeit nicht entwickelt. Die heutige Tradition, dass sich der Bundespräsident in die Personalpolitik des Bundeskanzlers nicht einmischt, geht zurück auf ein diesbezügliches Ansinnen von Theodor Heuss, der sich vor der Ernennung der Minister des ersten Kabinetts Adenauer eine Ministerliste vorlegen lassen wollte. Adenauer wies diese Forderung jedoch zurück, Theodor Heuss gab nach und etablierte so die seither geübte Vorgehensweise, die auch bei der Entlassung eines Ministers oder Kabinetts angewendet wird.
4. Konsequenzen Wird ein Gesetz vom Bundespräsidenten nicht unterschrieben, so kommt es nicht zustande.
... sehen wir es mal pragmatisch in der rechtlichen Vorgabe der Aufgaben des BuPrä ... ohnmächtig ist er nicht ... er muss nur genug Kreuz und Initiative haben, sein Amt entsprechend der Vorgaben verantwortlich ausführen zu können ... ich seh da nicht so schwarz wie ihr ... denn er dürfte wesentlich mehr machen, als es die bisherigen Frühstücksdirektoren getan haben
Ja, Mädel, da bin mit dir absolut einer Meinung...aber ein positiveres Verständnis kann ich dir in Hinblick auf die Politik derzeit keines bieten, siehe die Anmerkung von Willy....
Henry Ford Denken ist die schwerste Arbeit, die es gibt. Das ist wahrscheinlich auch der Grund, warum sich so wenig Leute damit beschäftigen.